Ordnungen


Beitragsordnung des KSC Obi e.V.

Beitragsordnung 2015 1v2

 

Beitragsordnung 2015 2v2

Geschäftsordnung des KSC Obi e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zielsetzung
§ 2 Vorstand
2.1 Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder
2.2 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
§ 3 Versammlungen und Sitzungen
3.1 Einberufung
3.2 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
3.3 Leitung der Versammlungen und Sitzungen
3.4 Rederecht, Worterteilung und Rednerfolge
3.5 Anträge
3.6 Dringlichkeitsanträge
3.7 Anträge zur Geschäftsordnung
3.8 Abstimmungen
3.9 Wahlen
3.10 Protokolle
§ 4 Rauchverbot
§ 5 Inkrafttreten

§ 1 Zielsetzung
Diese Ordnung konkretisiert und ergänzt die Satzung in Verfahrens-fragen, legt die Aufgaben von Organen fest und grenzt die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ab.
Weiterhin regelt diese Ordnung die Sitzungs- und Versammlungstätigkeit des KSCO. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung werden ebenso wie weitere in der Satzung festgelegte Verfahrensvorschriften von dieser Ordnung nicht berührt. Im Zweifelsfall hat die Satzung Vorrang.

§ 2 Vorstand
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KSC Obi e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem in der Satzung § 16 festgelegten Personenkreis.

2.1. Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des KSCO zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Mitglied des erweiterten Vorstandes obliegen. Neben der Vertretung des KSCO hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorberei-tung und Einberufung der Mitgliederversammlung zu rechnen ist. Er ist für die umfassende Information der Mitglieder des KSCO in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes verantwortlich.

2. Der Vorstand leitet und kontrolliert die Umsetzung der beschriebenen Aufgaben und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht zur Handlung, wenn gegen Satzung, Ordnun-gen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes bzw. vertragliche Bindungen des KSCO verstoßen wird.

3. Dem Vorstand obliegt die Außenvertretung des KSCO gegenüber den Verbänden, insbesondere die Außenvertretung gegenüber weiteren Organisationen / Institutionen und Vertragspartnern.

4. Der Vorstand trägt die Verantwortung im Sinne des Auftraggebers für die Trainer und Übungsleiter. Er bestätigt die  Auslagenerstattung / Honorarbeschäftigung von Trainern/ Mitarbeitern auf den verschiedenen Ebenen des KSCO.

5. Der Vorstand ist für die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltes zuständig und kann entsprechende Maßnahmen dazu veranlassen.

6. Der Vorstand kann für die Erledigung besonderer Aufgaben offizielle KSCO-Beauftragte und zu seiner Beratung bzw. zur Erledigung von Aufgaben Ausschüsse berufen.

2.2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich vor allem aus der Satzung, § 17. Der erweiterte Vorstand ist für die der dort beschriebenen Aufgaben und die umfassende Information der Mitglieder des KSCO verantwortlich.

2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für die Weiterentwicklung des Sportes in Berlin, besonders in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich und dessen positive öffentliche Darstellung verantwortlich.

3. Die Abteilungsleiter leiten die ständigen oder zeitweise berufenen Fachgremien/Ausschüsse. Sie sind verantwortlich für die Erarbeitung eines Arbeits- und Terminplanes sowie eines finanziellen Bedarfsplanes entsprechend der inhaltlichen und terminlichen Abstimmungen mit dem Vorstand.

4. Der erweiterte Vorstand berät auf Grundlage der Arbeits-, Termin- und Finanzplanung die Mitglieder des Vorstandes und der geplanten Ausgabenschwerpunkte den vom Finanzreferenten eingebrachten Finanzplan und bestätigt diesen.

5. Der erweiterte Vorstand berät über die von Fachgremien bzw. Ausschüssen, von Mitglie-dern des Vorstandes bzw. des KSCO gestellten Anträge auf Änderung von Ordnungen und beschließt vorläufig diese Änderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über Anträge und Vergabe von Auszeichnungen des KSCO, BVV und des JVB.

7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können für die Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben weitere ehrenamtliche Mitarbeiter aussuchen und einsetzen. Sie dürfen jedoch keine Fachgremien oder Ausschüsse bilden, sofern diese nicht in den entsprechenden Ordnungen oder der Satzung des Vereins gebilligt sind oder durch einen Beschluss des Vorstandes berufen wurden.

8. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes und organisieren den Sportbetrieb in ihrer Abteilung selbständig in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des KSCO.

§ 3 Versammlungen und Sitzungen

3.1. Einberufung der Versammlungen und Sitzungen

1. Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung, regelt die Satzung im § 15, Pkt.4. Einladungen haben schriftlich zu erfolgen, sind am schwarzen Brett in allen Sporthallen vom KSCO zu veröffentlichen, sofern die Einladung nicht über den E-Mailverteiler des KSC Obi e.V. erfolgt.

2. Vorstands- und erweiterte Vorstandssitzungen
Die Einberufung der Sitzungen erfolgt auf Grundlage des Jahres-terminplanes des Vereins oder in dringend notwendigem Falle. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Alle Materialien, die zur Abstimmung anstehen, sind den Teilnehmern mindestens drei Tage vor der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.

3.2. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Versammlungen und Sitzungen

1. Mitgliederversammlung
Die Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Mitgliederversammlung regelt die Satzung im § 15, Pkt. 5 und 7. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist unzulässig.

2. Vorstands- und erweiterte Vorstandssitzungen
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist nur dann beschlussfähig, wenn mindes-tens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

3. Liegt bei einer Sitzung des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes Beschlussunfähigkeit vor, ist dies nach Feststellung durch den Leiter der Sitzung sofort im Protokoll festzuhalten. Eine nachträgliche Feststellung ist nicht zulässig.

3.3. Leitung der Versammlungen und Sitzungen

1. Die Versammlungen und Sitzungen werden vom jeweils zuständigen Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes oder durch weitere in den jeweiligen Ordnungen bestimmte Personen eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Auf Antrag aus der Versammlung können die Teilnehmer aus ihrer Mitte einen anderen Versammlungsleiter wählen; das gilt insbesondere für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Mitgliederversammlungen, Vorstands- und erweiterte Vorstands-sitzungen werden durch den Präsidenten geleitet. Er kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

4. Mitgliederversammlungen, Vorstands- und erweiterte Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden. Sind Gäste anwesend, so ist vor der Abstimmung zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit darüber abzustimmen, ob die Gäste an der Sitzung teilnehmen dürfen.

5. Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

6. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

7. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann Teilnehmern das Wort entzogen werden. Teilnehmer können auf Zeit oder für die gesamte Zeit der Versammlung ausgeschlossen werden. Die Versammlung kann unterbrochen oder aufgehoben werden. Über diesbezügliche Einsprüche, die ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

8. Die Sitzungen, deren Verlauf und die Diskussionen sind vertraulich und dürfen ohne Zustimmung des Vereinsorgans nicht gegenüber Dritten verwendet werden.

3.4. Rederecht, Worterteilung und Rednerfolge

1. Bei Mitgliederversammlungen, Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen sind alle ordnungsgemäßen Mitglieder, Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder Rede berechtigt. Mitglieder des Vorstandes haben in allen Sitzungen Rederecht.

2. Sind bei einer Sitzung Gäste anwesend, so ist vor Bestätigung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit darüber abzustimmen, ob dem Gast das Rederecht eingeräumt wird.

3. Die Worterteilung erfolgt durch den Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

4. Berichterstatter bzw. Antragsteller erhalten zum jeweiligen Tages-ordnungspunkt zu Beginn und am Ende der Aussprache das Wort. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen.

5. Der Versammlungsleiter und der Präsident des KSCO können in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen. Der Versammlungsleiter ist auch berechtigt und verpflichtet, z.B. bei sich gleichenden Argumentationen, den Schluss der Debatte zu beantragen. Über den Schluss der Debatte wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Nach Schluss der Debatte kann auf Verlangen lediglich noch einmal dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort erteilt werden.

3.5. Anträge

1. Die Antragstellung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung im § 15, Pkt. 8.

2. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und eine Begrün-dung enthalten. Anträge ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

3. Die Reihenfolge der Anträge, über die abgestimmt wird, ist vor der Behandlung deutlich bekannt zu geben.

4. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist der weitestgehen-de Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen zu dieser Sache. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheiden die Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit.

5. Sofern sich aus der Satzung oder den entsprechenden Ordnungen nicht anderes ergibt, sind bezüglich der übrigen Organe die dem Organ nach der Satzung oder der entsprechenden Ordnung angehörigen Personen und die Mitglieder des Vereins antragsberech-tigt.

3.6 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge gemäß § 15, Punkt 10 der Satzung (Dringlichkeitsanträge) sind schriftlich beim Versammlungsleiter einzureichen.

2. Dringlichkeitsanträge werden mit einer 2/3 Mehrheit nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn sie sich aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergeben oder der dem Antrag zugrunde liegende Anlass vor Ablauf der Antragsfrist nicht bekannt war.

3. Der Dringlichkeitsantrag und die Begründung sind dem Protokoll in jedem Falle als Anlage beizufügen.

4. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des KSCO sind unzulässig.

3.7 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Rednerliste zur Sache vom Versammlungsleiter erteilt. Der Redner zur Geschäfts-ordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat.

2. Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

3. Das Wort zur sachlichen Berichtigung kann sofort erteilt werden. Die Berichtigung darf nur kurz – und nur auf die Sache selbst eingehend – erfolgen.

4. Zu Tagesordnungspunkten und Anträgen, über die bereits abgestimmt wurde, wird das Wort nicht mehr erteilt, es sei denn, dass dieses die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

5. Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte und/oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste abzustimmen, nachdem der Antragssteller für, ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen hat.

6. Redner, die bereits zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

7. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit sind die Anzahl der noch ausstehenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

3.8. Abstimmungen

1. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

2. Anträge, die sich aus der Behandlung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern (Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge), sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen. Über sie wird gesondert abgestimmt, dann kommt der Hauptantrag zur Abstimmung.

3. Nach Eintreten in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln/Unklarheiten über die bevorstehende Abstimmung kann sich jedoch der Sitzungsleiter zu Wort melden und Auskunft erteilen

4. Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen.
Namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn diese mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll zu vermerken,
Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn diese von mindestens 1 Stimmberechtigten verlangt wird. Der Versammlungsleiter hat vor der Abstimmung die zulässigen Vermerke für die Stimmzettel bekannt zu geben.

5. Nach der Abstimmung stellt der Versammlungsleiter fest, ob und mit wie vielen Stimmen der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Es entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmen „Für den Antrag“, „Gegen den Antrag“ und „Stimmenthaltung/ungültige Stimmen“ im Protokoll festgehalten.

6. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich erfolgen. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regeln der Satzung § 17.
Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände per E-Mail erfolgt, sofern jedes erweiterte Vorstandsmitglied über E-Mail-Anschluss verfügt. Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Präsident im Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein erweitertes Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren per E-Mail ist nur gegeben, wenn alle erweiterten Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben. Wird schriftlich abgestimmt, müssen die Abstimmungsunterlagen bis zur nächsten erweiterten Vorstandssitzung aufbewahrt werden.

7. Unter TOP „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung behandelt werden. Beschlüsse dazu sind zulässig.

8. Die Abstimmung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung in dem § 15, Punkt 5.

3.9 Wahlen

1. Wahlen werden gemäß § 15, Punkt 6 der Satzung durchgeführt.

2. Die von der Versammlung gewählte Wahlkommission hat die Aufgabe, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

3. Die Wahlkommission hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Sitzungsleiters hat.

4. Vor der Wahl hat die Wahlkommission zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung oder die entsprechenden Ordnungen vorschreiben.

5. En–bloc–Wahl ist nach vorheriger Abstimmung zulässig.

6. Nach der Wahl sind die bestätigten Kandidaten zu fragen, ob sie das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, dem Sitzungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen.

3.10. Protokolle

1. Über alle Sitzungen sind Protokolle zu führen. Diese sollen möglichst innerhalb von zwei Wochen erstellt und an alle Teilnehmer verschickt werden.

2. Aus den Protokollen müssen mindestens Datum, Versammlungsort, Beginn und Ende der Sitzung, Tageordnung bzw. Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung sowie die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. Die Protokolle sollen außerdem die Beschlüsse kurz erläutern und festhalten, wer für die Umsetzung in welchem Zeitraum verantwortlich ist.

3. Das Protokoll der vorausgegangenen Sitzung ist jeweils auf erledigte Aufgaben zu prüfen. Nicht erledigte Aufgaben sind fortzuschreiben und im aktuellen Protokoll wieder aufzuführen.

4. Einsprüche gegen ein Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an den jeweiligen Versammlungsleiter zu richten. Dieser nimmt in dringenden, begründeten Fällen eine umgehende Korrektur oder behandelt den Einspruch im Rahmen der Protokollkontrolle der nächsten Sitzung.

§ 4 Rauchverbot

Während aller Versammlungen von Organen des KSC Obi e.V. besteht Rauchverbot.

§ 5 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Kampf-Sport-Club Obi e.V. in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des KSCO am 25. März 2011 bestätigt und am 22.03.2013 abgeändert und ist ab diesem Tage gültig.


Finanzordnung des KSC Obi e.V.

§ 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Kampf-Sport-Club Obi e.V. ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2. Für den Kampf-Sport-Club Obi e.V. gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
3. Die Mittel des Kampf-Sport-Club Obi e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Finanzreferenten ein Haushaltsplan erstellt werden, dazu können die Abteilungen des Vereins ihre Bedarfsmeldungen bis zum 10. Dezember für das folgende Jahr beim Präsidenten oder Finanzreferenten einreichen.
2. Der Haushaltsplanentwurf des Kampf-Sport-Club Obi e.V. wird im Vorstand bis zur 1. KW im neuen Jahr beraten.
3. Im Haushaltsplan des Kampf-Sport-Club Obi e.V. sind folgende Kosten, die übernommen und finanziert werden müssen aufgeführt:

  • Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
  • Gebühren für Lehrgänge und Fortbildungen
  • Kauf von langlebigen Sportgeräten und Investitionsgüter
  • Beiträge an die Fachverbände
  • Versicherungen und evtl. Steuern
  • Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
  • Reisekosten zur Teilnahme an Wettkämpfen
  • Aufwendungen für Ehrungen
  • Kosten des Vorstandes (Geschäftsführung)
  • Betriebskosten
  • Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
  • Kosten für Übungsleiter, Trainer
  • Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
  • Fahrgeldentschädigung
  • Startgebühren
  • Aufwandsentschädigungen
  • Geschenke
  • Trainingslager bzw. -camps
  • Ausflüge u. ä.

4. Der Haushaltsplan des Kampf-Sport-Club Obi e.V. muss sich in seinem Aufbau nach dem verwendeten Sachkontenplan des Vereins richten.
5. Die endgültige Beschlussfassung des Haushaltsplans erfolgt während der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres.

§ 3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Kampf-Sport-Club Obi e.V. für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 18 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich oder per Email im PDF-Format mitgeteilt. Den Mitgliedern ist die Einsichtnahme noch 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Präsidenten zu ermöglichen.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Hauptkasse abgewickelt.
2. Der Finanzreferent verwaltet die Hauptkasse.
3. Zahlungen werden vom Finanzreferenten nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
4. Der Finanzreferent und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die über eigene Haushaltspositionen verfügen (z.B. Abteilungsleiter), sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeits-bereich verantwortlich. Sie erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Konten-stand ihrer Abteilung.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Kampf-Sport-Club Obi e.V. erhoben und verbucht.
2. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Hauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Die Übungsleiterauslagenerstattungen und Trainerhonorare sind immer per Überweisung zu tätigen.
3. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
4. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
5. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Finanzreferenten muss der Präsident die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bzw. elektronisch per Email bestätigen.
6. Die bestätigten Rechnungen sind dem Finanzreferent, unter Beachtung von Skonto-Fristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
7. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 31.12. des auslaufenden Jahres beim Finanzreferenten abzurechnen.
8. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Finanzreferenten gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 1 Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

  • dem Vorstand bis zu einem Betrag von 7.000,00 €
  • der Finanzreferent ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
  • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 7.000,00 €

2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten für den Verein eingehen. 
3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§ 8 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbeschei-nigungen auszustellen.
2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung überwiesen werden.

§ 9 Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist von dem Finanzreferenten ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
3. Die Inventar-Liste muss enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Bezeichnung des Gegenstandes
  • Anschaffungs- und Zeitwert
  • beschaffende Abteilung
  • Aufbewahrungsort (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)

4. Zum Haushaltsplanentwurf ist vom Sportreferenten eine Inventurliste vorzulegen.
5. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind al-leiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schen-kung zufielen.
6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Hauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§10 Zuschüsse

1. Zweckgebundene Zuschüsse werden entsprechend verteilt.
2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§11 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde auf der erweiterten Vorstandssitzung des KSC Obi am 30. 04. 2011 beschlossen und am 22.03.2013 abgeändert und gilt ab diesem Tage.

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