Satzung

Satzung KSC Obi

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 16.09.1991 gegründete Verein führt den Namen Kampf-Sport-Club Obi e.V. (KSCO, Obi = Gürtel).

2. Der KSCO hat seinen Sitz in Berlin und ist ins Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Alle in der Satzung genannten personenbezogenen Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Sie gelten im Sinne der Gleichberechtigung sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der KSCO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

2. Die Zweckverfolgung liegt im Besonderen in der Pflege und Förderung von Sportarten; dem Betreiben von Körperkultur und Sport zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Förderung des Behindertensports. Weitere Sportarten können hinzukommen.

3. Mittel zur Erreichung des Zwecks sind, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, die Vermittlung von Fertigkeiten und Techniken in Theorie und Praxis in den Sportarten, Durchführung eines geordneten Sportbetriebes unter den Mitgliedern und mit befreundeten Vereinen und übergeordneten Verbänden, insbesondere durch Freundschafts- und Meisterschaftskämpfe und Turniere sowie die Förderung des Breiten-, Leistungs- und Behindertensports in allen Altersklassen.

§ 3 Grundsätze

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

3. Die Funktionsträger des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vereinsorganen des Vereins kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins für ihre Tätigkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 4 Gliederung

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen oder aufgelöst werden. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst und zwar unter der verantwortlichen Leitung des Abteilungsleiters, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Abteilungsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

3. Die Bildung von und der Beitritt zu Gemeinschaften mit anderen Sportvereinen im Rahmen des Vereinszwecks ist zulässig. Der Vorstand ist vorher zu unterrichten und hat ein endgültiges Vetorecht.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) fördernden Mitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern;

2. den minderjährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.

5. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.

6. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die einen Antrag an den Vorstand stellt und nach Zustimmung durch den Vorstand den festgelegten Mindestförderbeitrag pro Jahr bezahlt hat.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt, der begründet werden sollte, muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

3. Für den Austritt gelten folgende Kündigungsfristen:
a) für Funktionsträger drei Monate;
b) für alle anderen Mitglieder zum Quartalsende.

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als drei Monaten trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

5. In den Fällen a) c) und d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unbeschadet der Verpflichtung zur Be-/Rückzahlung noch bestehender Beitragsrückstände, Zuwendungen, Bezugsforderungen und sowie der Wiedergutmachung etwa verursachter Schäden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied (außer §5 Abs. 1 b, c) hat das Recht, am Übungs- und Wettkampfbetrieb aller Sportarten, die im Verein betrieben werden, teilzunehmen, sofern es der Sportbetrieb erlaubt und die damit verbundenen Verpflichtungen übernommen werden.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten des Vereins an seinen Abteilungsleiter, den Vorstand oder den erweiterten Vorstand zu wenden.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen zu verhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die von Befugten gegebenen Weisungen zu befolgen. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Kameradschaftlichkeit verpflichtet.

4. Die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag sind unverzüglich nach der Aufnahme zu zahlen. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Beiträge und eventueller Umlagen verpflichtet.

§ 9 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder erlassene Ordnungen oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung, ein Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von max. 14 Tagen bzw. 4 Trainingseinheiten durch den Abteilungsleiter oder Vorstand erhalten.

2. Der Beschluss über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 14 Tagen nach Absendung, den Be-schwerdeausschuss des Vereins anzurufen. Dieser entscheidet endgültig.

3. Bei störendem Verhalten während des Sportbetriebes oder einer Veranstaltung des Vereins kann vom verantwortlichen Übungsleiter/Trainer die weitere Teilnahme des Mitgliedes oder Gastes an dieser Veranstaltung untersagt werden.

§ 10 Beiträge und Zuwendungen

1. Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus nachstehenden Einnahmequellen aufgebracht:
a) Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen entsprechend der Beitragsordnung,
b) Umlagen,
c) Zuwendungen und Spenden.

2. Die Mitgliederversammlung setzt im Voraus die Höhe des Grundvereinsmitgliedsbeitrages fest und bestätigt die beschlossenen Beitragsordnungen der Abteilungen. Zur Finanzierung besonderer Zwecke kann die Mitgliederversammlung Umlagen festlegen.

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zugestimmt haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

2. Ehrenmitglieder haben bei allen Angelegenheiten des Vereins Stimmrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

3. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, Verzicht oder Aberkennung. Der Verzicht wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Vorstandes wirksam.

4. Die Aberkennung ist auszusprechen insbesondere im Falle einer vorsätzlichen vereinsschädigenden Handlung, die dem Zweck des Vereins zuwider läuft. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft geschieht durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und wird wirksam mit schriftlicher Zustellung an das Ehrenmitglied. Das Eh-renmitglied ist berechtigt, gegen den ihm mitgeteilten Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder über den Antrag des Vorstandsbeschlusses. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedingt nicht einen Ausschluss aus dem Verein, sondern nur die Rückstufung zum regulären Mitglied.

§ 12 Haftung des Vereins

Der Verein und seine Organe sowie deren Beauftragte haften weder für durch Teilnahme an seinen Veranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen, noch für Diebstahl oder Sachschäden.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, soweit nachfolgend kein anderes Alter bestimmt ist.

2. Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, wählen den Jugendreferenten. Der Jugendreferent darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 48 Jahre sein. Jugendliche Funktionsträger (Jugendreferenten/Sportreferenten) müssen zu ihrer Wahl die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3. Das Stimmrecht darf nur persönlich oder per Briefwahl ausgeübt werden.

4. Fördermitglieder haben ausschließlich auf der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.

5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

6. Die Funktionsträger können unbegrenzt wieder gewählt werden.

§ 14 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Finanzreferenten,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Bestätigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Auflösung des Vereins,
l) Jugendreferentenbestätigung,
m) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder mittels E-Mail (elektronische Post), die vorher beim Vorstand hinterlegt wurde (E-Mailverteiler). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus oder das Abschicken an die zuletzt bekannte E-Mailadresse aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zehn Tagen und höchstens drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Anwesenheitsliste
b) Berichte des Vorstandes
c) Berichte der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl der Organe, wenn erforderlich
f) Haushaltsplan
g) Behandlung über vorliegende Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Wahl stattfinden, wenn diese von 10 v.H. der Anwesenden gefordert wird.

6. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Zur Durchführung einer Wahl wird von der jeweiligen Versammlung eine Wahlkommission gebildet, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Es kann nur gewählt werden, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt hat.

7. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass vom Vorstand/Abteilungsleitung Stundung gewährt wurde.

8. Anträge können gestellt werden
a) von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand.

9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Vereins schriftlich eingegangen sein.

10. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung beschlossen wurde. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12. Über Wahlen und deren Ergebnisse ist ein gesondertes Protokoll anzufertigen, das von der Wahlkommission zu unterschreiben ist.

13. Für Versammlungen und Sitzungen von Vorstand, erweitertem Vorstand, Ausschüssen und sonstigen Teilbereichen des Vereins gelten diese Bestimmungen sinn-gemäß.

§ 16 Der Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Finanzreferenten.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten allein oder dem Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten gemeinsam vertreten.

3. Der Präsident führt die Verwaltungsgeschäfte des KSCO und repräsentiert den Sportclub nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes. Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Leitung beauftragen. Er übernimmt die Wahrnehmung der Belange des Vereins, insbesondere gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Vereinen.

4. Er hat den Abteilungsleiter unverzüglich eine schriftliche Vollmacht, nach Vollmachtsbestätigung durch den Vorstand, zur Vertretung im Sinne des § 30 BGB ihrer jeweiligen Abteilung zu erteilen. Die Vollmacht ist ausdrücklich auf diejenigen Geschäfte zu beschränken, die in die Zuständigkeit der Abteilungen fallen und durch den jährlichen Haushaltsplan der Abteilung gedeckt sind.

5. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten. Bei Rücktritt, Beendigung der Mitgliedschaft oder auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

6. Der Finanzreferent führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des Vereins. Er führt das Inventarverzeichnis, sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung und erstellt für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss und erarbeitet den Haushaltsplan.

7. Bei Rücktritt, Beurlaubung, Beendigung der Mitgliedschaft oder einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines anderen Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird von dem Präsidenten ein geeignetes Mitglied bis zur satzungsmäßigen Wahl in den erweiterten Vorstand kooptiert.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 17 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) dem Sportreferenten,
c) dem Jugendreferenten,
d) den Abteilungsleitern.

2. Beim Fehlen geeigneter Kandidaten sind Mehrfachfunktionen zulässig.

3. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

5. Der Sportreferent ist für die Durchführung aller Sportveranstaltungen des Vereins verantwortlich und überprüft regelmäßig das Inventar. Er und ein Vertreter sorgen für die Beachtung der Wettkampfordnung bei allen Sportveranstaltungen.

6. Dem Jugendreferenten obliegt die Koordinierung aller Aufgaben und Veranstaltungen, die dem Verein aus der Betreuung der minderjährigen Mitglieder erwachsen, soweit diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Abteilungsleiter liegen.

7. Die Abteilungsleiter sind für alle Belange, die sich aus der Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes innerhalb ihrer Abteilung ergeben, zuständig.

§ 18 Die Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand des Vereins angehören.

2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Geschäftsführung, insbesondere der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse und das Vermögen des Vereins. Eine Prüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

3. Der erweiterte Vorstand ist gegenüber den Kassenprüfern auskunftspflichtig. Die Kassenprüfer sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu begehren und zu überprüfen.

4. Über die Ergebnisse einer Überprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

5. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art, Umfang und eventuelle Beanstandungen ihrer Überprüfungen und stellen den Antrag auf Entlastung.

§ 19 Abteilungen des Vereins

1. Für jede gegründete Abteilung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Abteilungsleitung besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter.

3. Die Gesamtheit der Mitglieder einer Abteilung bildet die Abteilungsversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Diese beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die jeweiligen Abteilungsmitglieder sowie über die Höhe von eventuellen Abteilungs-Umlagen.

4. Die Besetzung der erweiterten Ausschüsse und Beauftragten der Abteilungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Abteilungsordnungen müssen für die Abteilungsleitung wenigstens einen Abteilungsleiter vorsehen, um die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein und dem Vorstand zu gewährleisten. Die Abteilungsleiter sind insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich.

5. Zu den ordentlichen Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Von allen Sitzungen der Abteilung sind dem Vorstand Protokollkopien möglichst innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

6. Die Versammlung der Mitglieder einer Abteilung kann eine Abteilungsordnung, Geschäftsordnung, Jugendordnung und Spiel-/Wettkampfordnung beschließen; des Weiteren kann sie für den Unterhalt der Anlagen oder Equipment der Abteilung die Erhebung eines Abteilungsbeitrages und eigener Umlagen beschließen. Der Vorstand hat ein Vetorecht bei Zuwiderhandlungen gegenüber den Vereinsinteressen. Der Vorstand kann in Abstimmung mit den Abteilungsleitern für einzelne Abteilungen besondere Bestimmungen erlassen.

7. Die Abteilungen können keine den Vorstand bindenden Beschlüsse im Rahmen der Satzung fassen. Alle Beschlüsse sind nur als Anträge an die zuständigen Vereinsorgane zu werten.

8. Die Abteilungen haben sich bei ihrer Tätigkeit, soweit erforderlich, mit den übrigen Abteilungen des Vereins und dem Vorstand abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei der Durchführung von Veranstaltungen.

9. Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitig Voranschläge über die Mittel auf, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen und stellen entsprechende Anträge auf Berücksichtigung an den Vorstand.

10. Der Abteilungsleiter erhält eine Vollmacht im Sinne von § 30 BGB vom Präsidenten, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Die Vollmacht muss sachlich, in der Höhe und vom Zeitraum begrenzt sein. Der Abteilungsleiter erhält ausreichende Kompetenzen durch die Vollmacht, um die üblichen Entscheidungen in seinem Ressort allein treffen zu können, ohne dass ein zusätzlicher Vorstandsbeschluss erforderlich ist. Die Abschlüsse von Pacht-, Miet-, Kredit- und Arbeitsverträgen sind ausgeschlossen.

11. Die Vollmacht im Sinne von § 30 BGB kann vom Präsidenten zurück gezogen werden, wenn objektiv gegen die Satzung verstoßen wurde oder der Abteilungsleiter die Vertretungsmacht missbraucht.

12. Aufgabe des Abteilungsleiters ist die Leitung und Führung der Abteilung im Rahmen der ausgestellten Vollmacht und den Absprachen (Beschlüssen) mit dem Vorstand.

13. Der Abteilungsleiter eignet sich die notwendigen fachlichen Kenntnisse für sein Ressort an, um fachlich geeignet zu sein, damit er haftungsrechtliche Risiken realistisch einschätzen und minimieren kann. Er unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.

14. Der Abteilungsleiter ist weisungsbefugt gegenüber den beschäftigten Übungsleitern und Trainern der eigenen Abteilung. Er ist berechtigt, Korrespondenz im Namen des Vereins zu führen. Er hat das Recht auf einen Vereinsstempel. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

15. Die von einer Abteilung geschaffenen Anlagen, Einrichtungen usw. können jedoch dieser Abteilung, die dann auch die ausschließliche Unterhaltspflicht trifft, zur ausschließlichen oder bevorzugten Nutzung überlassen werden. Das Gleiche gilt für Geräte und Equipment der Abteilungen.

16. Wird eine Abteilung aufgelöst, so verbleibt sämtliches Vermögen beim Kampf-Sport-Club Obi e. V.

§ 20 Beschwerdeausschuss

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Beschwerdeausschuss zwei Mitglieder in einen Beschwerdeausschuss. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht dem erweiterten Vorstand des Vereins angehören und keine angestellten Trainer sein.

2. Aufgabe des Beschwerdeausschusses ist die unabhängige Prüfung, ob das in der schriftlichen Beschwerde (Einspruch) gemäß § 8 und § 9 der Satzung getroffene Maßnahmen gegenüber Mitgliedern satzungskonform sind und leitet entsprechende Maßnahmen zur Klärung ein und entscheidet innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschwerde.

3. Der Beschwerdeausschuss ist unabhängig von Weisungen des KSC Obi und seiner Organe.

4. Der Beschwerdeausschuss berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 21 Protokolle

1. Über alle Sitzungen und Versammlungen aller Bereiche des KSCO sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Diese sind von dem Protokollführer und dem jeweiligen Präsidenten zu unterzeichnen.

2. Die Protokolle haben zu enthalten:
a) Art der Sitzung/Versammlung,
b) Datum und Ort der Zusammenkunft,
c) Beginn und Ende der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Anwesenden entsprechend beizufügender Teilnehmerliste,
e) Tagesordnung,
f) wer zu welchem Thema der Tagesordnung gesprochen hat,
g) gestellte Anträge in ihrem Wortlaut,
h) Beschlüsse in ihrem Wortlaut, ,
i) Abstimmungsergebnisse getrennt nach -JA-Stimmen, -NEIN-Stimmen,
-Stimmenthaltungen.

3. Die Mitglieder des KSCO haben das Recht, Einblick in die Protokolle zu nehmen. Das Verlangen muss nicht begründet werden.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Diese Versammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren, diese können auch der bisherige Vorstand sein.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen dieses Vereins, soweit es Darlehensverträge der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. oder einem anderen gemeinnützigen Verein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden haben.

4. Bei Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen dieser Abteilung dem Verein zu.

§ 23 Sonstige Bestimmungen

1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
2. Für den Erlass und die Änderung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung

Bei Bedarf können weitere Vereinsordnungen erlassen werden, auch wenn sie hier nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Parteien ist Berlin.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 16. September 1991 von der Jahreshauptversammlung des Kampf-Sport-Club Obi e.V. beschlossen worden.

Änderungen erfolgten durch die Mitgliederversammlung am 18. Dezember 1993, 27. März 2009, 25. März 2011, 04. Januar 2012 und 22.03.2013 treten mit diesem gleichen Tage in Kraft.